1922 e.V

§1

Name und Sitz:

Der Verein, der in der Gründungsversammlung vom 02. September 1948 gegründet wurde, führt den Namen

 

Sport-Club Eichstetten e.V.

 

Die Vereinsfarben sind blau-rot. Der Verein hat seinen Sitz in Eichstetten und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. Nummer VR 871 eingetragen.

 

§2

Zweck:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung des Fussballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3

Mitgliedschaft:

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Die Organisation der Jugendabteilung im Verein wird durch eine Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§4

Beitritt/Datenschutz im Verein:

Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich durch die jeweils aktuelle Beitrittserklärung des Sport-Club Eichstetten e.V. Durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung als verbindlich an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung mitzuteilen. Ablehnungsbescheide bedürfen keiner Begründung.

Auf Anforderung wird dem Vereinsmitglied eine Satzung ausgehändigt.

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch den Vorstand in den folgenden Fällen beschlossen werden:

 

  • wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz erfolgter Mahnung bis zu 6 Monate im Rückstand ist
  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Handlungen gegen die Interessen des Vereins, bei Verstößen gegen die Verwaltungs- und
  • bei unkameradschaftlichem, niedriger Gesinnung entspringendem Verhalten, bei fortgesetzter Nichtbefolgung von Spielregeln und Anordnungen des
      • wegen unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des

 

Über den Ausschluss ist nach Anhörung des Beschuldigten Mitglieds geheim abzustimmen.

Stimmenmehrheit zum Ausschluss ist erforderlich. Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe der Ausschluss mitzuteilen.

 

§6

Ehrungen:

Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag und Zustimmung des Gesamtvorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienenen durch die Ehrenmitgliedschaft besonders ausgezeichnet werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen jeglicher Art befreit.

 

Außer der Ehrenmitgliedschaft, die nur auf ganz besondere Fälle beschränkt bleiben soll, können Mitglieder, die sich durch besondere Vereinstreue und aktiven Einsatz für den Verein eingesetzt haben, durch Verleihung der Vereinsehrennadel besonders geehrt werden.

 

Es können daher ausgezeichnet werden: mit der bronzenen Vereinsnadel: Mitglieder mit

– 150 Spielen einschließlich Jugend oder

– 5 Jahre aktiver Spielbetrieb oder

– 5 Jahre dem Vereinsvorstand angehörend, mit der silbernen Vereinsnadel:

Mitglieder mit

 

– 250 Spielen einschließlich Jugend oder

– 25 Jahre Vereinsmitglied oder

– 10 Jahre dem Vereinsvorstand angehörend oder

– 6 Jahre geschäftsführender Vorstand, mit der goldenen Vereinsnadel: Mitglieder mit

400 Spielen einschließlich Jugend und AH-Mannschaft oder

    • 12 Jahre dem Vereinsvorstand angehörend oder

– 8 Jahre geschäftsführender Vorstand

 

Ehrungen mit der Vereinsehrennadel werden alljährlich auf der Mitgliederversammlung vorgenommen. Die erforderlichen Unterlagen sind von dem jeweiligen Gesamtvorstand zu prüfen und zu genehmigen. Bei Ablehnung einer Ehrung ist 2/3 Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Zusatzstimme des 1. Vorsitzenden.

 

Die Verleihung der Ehrennadel fällt in den Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes und bedarf nicht der besonderen Zustimmung der Mitgliederversammlung, zumal auf strikte Einhaltung der oben aufgeführten Bedingungen zu achten ist.

 

Ehrungen, die aus dem Rahmen der oben genannten Bedingungen fallen, erfolgen von Fall zu Fall durch Vorstandsbeschluss.

 

§7

Verbandsanschluss:

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband „Südbadischer Fußballverband e.V.“ und dessen Dachverband ergänzend.

 

§8

Vorstand:

Der Verein wird durch den Gesamtvorstand von mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern verwaltet, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt werden. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden jeweils auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Der 1. Vorstand mit Schriftführer, sowie der 2. Vorstand mit Kassierer werden in wechselndem Turnus gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§9

Gesamtvorstand:

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Jugendleiter, dem Spielausschussvorsitzenden, dem sportlichen Leiter und Beisitzern.

 

§10

Vorstandssitzungen:

Der Gesamtvorstand hat einmal im Monat eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Auf Antrag von 2 Mitgliedern des Gesamtvorstandes ist binnen 8 Tagen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und muss die Begründung sowie Unterschriften der Antragsteller enthalten.

 

§11

Vorstandsbeschlüsse:

Zur Beschlussfassung des Gesamtvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§12

Amtsenthebung:

Der Gesamtvorstand kann in besonderen Fällen jedes Mitglied des Vorstandes oder einer Abteilung aus dringenden Gründen bis zur Entscheidung einer Mitgliederversammlung vorläufig seines Amtes entheben.

 

§13

Ergänzungswahl:

Bei vorzeitig ausscheidenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes muss der Vorstand eine Ergänzungswahl von sich aus vornehmen, die der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.

 

§14

Geschäftsführung:

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Vorsitzenden des Spielausschusses und dem sportlichen Leiter besteht. Er ist dafür verantwortlich, dass der Vereinsbetrieb den sporttechnischen und wirtschaftlichen Anforderungen entspricht. Ihm obliegt die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsversammlungen. Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

 

§15

Rechenschaft:

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, dem Gesamtvorstand über seine Tätigkeiten in jeder Sitzung Rechenschaft zu erstatten.

 

§16

Tätigkeitsberichte:

Der geschäftsführende Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung zu präsentieren.

 

§17

Strafen:

Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, Strafen zu verhängen, die in Verweisen, Geldstrafen, Sperrungen und Antrag auf Ausschluss bestehen können.

 

§18

Einberufung von Sitzungen und Versammlungen:

Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlung werden gemäß den Bestimmungen der Satzung durch den 1. Vorsitzenden einberufen, der auch die Sitzung leitet. Im Falle seiner Verhinderung werden sie vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

§19

Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht und die Pflicht, sich jederzeit persönlich über die Vereinsvorgänge zu vergewissern.

 

§20

Wirksamkeit von Schriftstücken:

Sämtliche Vereinsschriftstücke bedürfen der Rechtswirksamkeit der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

 

§21

Protokollierung:

Bei allen Sitzungen ist der Gang der Verhandlung in einem Protokoll niederzuschreiben und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten.

 

§22

Sportliche Leitung:

Die sporttechnische Leitung des Vereins obliegt dem Spielausschussvorsitzenden und dem sportlichen Leiter.

 

§23

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Am Schluss jeden Geschäftsjahres hat der geschäftsführende Vorstand eine genaue Inventur vorzunehmen und eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Diese ist durch zwei Rechnungsprüfer, die jedes Jahr von der

 

Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen und danach der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Die Rechnungsprüfer haben nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung zu prüfen, den Befund festzustellen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Auslagenerstattungen, Kosten für den Transport der Mannschaften zum Spiel sind möglich). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§24

Mitgliedsbeiträge:

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§25

Ehrenamt:

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§26

Mitgliederversammlung:

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihre Tagesordnung muss enthalten:

1. Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes

2. Kassenbericht nebst Bilanz

3.Bericht der Rechnungsprüfer

4. Entlastung des Gesamtvorstandes

5.Neuwahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

6. Beratung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

 

Die Tagesordnung wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. In die Tagesordnung können nur Anträge aufgenommen werden, die vom Vorstand gestellt werden oder von jedem Mitglied 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

§27

Einladung zur Mitgliederversammlung:

Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden hat mindestens 14 Tage vorher in geeigneter Weise zu erfolgen.

 

§28

Mitgliederversammlung:

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

 

§29

Wahlen:

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf Antrag in geheimer Abstimmung. Einfache Stimmenmehrheit ist erforderlich. Mit Zustimmung der Anwesenden kann per Handzeichen abgestimmt werden. Der 1. Vorsitzende ernennt einen Wahlleiter und einen ggf. erforderlichen Stimmenzähler.

 

§30

Ersatzlos gestrichen

 

§31

Außerordentliche Mitgliederversammlung:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, entweder auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern, der schriftlich mit Begründung dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen ist. Für die Berufung gelten die Bestimmungen der Par. 27-28 entsprechend.

 

§32

Haftung:

Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren, Schäden jeder Art und Sachverluste.

 

§33

Satzungsänderungen:

 

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die auf Anforderung des Finanzamts oder des Registergerichts durchzuführen sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

§34

Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen von 3/4 aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Versammlung beschließt auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens und die Art der Liquidation.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (durch die Weiterleitung der Mittel an die gemeinnützigen Vereine von Eichstetten zu gleichen Teilen) zu verwenden hat.

 

Eichstetten, 28.07.2023

 

gez. Kurt Danzeisen, 2. Vorsitzender             gez. Carmen Luibrand, Schrift- und Protokollführerin                Sport Club Eichstetten e.V.                       Sport-Club Eichstetten