Förderverein SC Eichstetten e.V.
Satzung
§1
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein SC Eichstetten e.V. und hat seinen Sitz in 79356 Eichstetten. Er ist beim Amtsgericht Freiburg im Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: Förderverein SC Eichstetten e.V.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Sport-Club Eichstetten e.V., insbesondere die Unterstützung der Jugendabteilung und der aktiven Fußballer/-innen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an den Sport-Club Eichstetten e.V.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§4
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§5
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklärenden freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
§6
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§7
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und Beisitzern. Der 1. Vorsitzende des SC Eichstetten e.V. in Eichstetten (AG Freiburg VR 871) ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstands des Förderverein SC Eichstetten e.V. (als Beisitzer).
(2) Der Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
§8
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
§9
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich -möglichst im II. Quartal- statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 2 Wochen durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt Eichstetten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die auf Anforderung des Finanzamts oder des Registergerichts durchzuführen sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zur bringen.
§10
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den SC Eichstetten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
79356 Eichstetten, den 15.11.2019
Förderverein SC Eichstetten e.V.
Albert Schmidt, 1. Vorsitzender Förderverein SC Eichstetten e.V. Stefan Hornecker, 2. Vorsitzender und Protokollführer Förderverein SC Eichstetten e.V.